ANGABEN GEMÄSS § 5 TMG
Männergesellschaft Oberstadt
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Dirk Oliver Runkel
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...dass hier veröffentlichte Fotos/Bilder/Grafiken und auch Texte weder kopiert, transferiert noch auf anderen Portalen/sozialen Netzwerken oder welchen Plattformen auch immer, übertragen oder neu veröffentlicht werden dürfen. Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann und wird dies strafrechtlich verfolgt werden können. Sie dienen der Erinnerung an gute, angenehme, besonders schöne oder auch nützliche Momente, an denen wir in unserer Gesellschaft teilhaben durften oder konnten. Sollten welche von euch mit einer oder mehreren Abbildungen nicht einverstanden sein, dann bitte direkt bei uns melden und wir entfernen diese dann entsprechend.
Rechtliche Hinweise
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Die Männergesellschaft Oberstadt hat darüber keinerlei Kontrolle.
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Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und jegliche Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Website und/oder deren Inhalte sind nur für privaten, nicht aber kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit Inhalte auf der jeweiligen Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Entsprechend werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie oder ein anderer beim Betrachten/Hören auf eine Verletzung des Urheberrechts aufmerksam werden, bitten wir um entsprechende Hinweise. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte selbstverständlich direkt entfernen.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss entsprechenden Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).
Das Urheberrecht ist stets an den Schöpfer gebunden.
Das Copyright hingegen kann an weitere Personen übertragen werden.
• Das anglosächsische Copyright, soll die Rechte am Werk schützen.
• Das deutsche (und kontinentaleuropäische) Urheberrecht, soll den Urheber schützen.
Im deutschen Urheberrecht ist der Urheber eines Werkes derjenige, der das Werk geschaffen hat: Das Urheberrecht an seinem Werk steht ausschließlich ihm als Schöpfer zu und er kann es nicht auf Dritte übertragen. Allerdings darf er – und dies ist in der Praxis natürlich der Fall – Dritten einfache oder ausschließliche Lizenzen zur wirtschaftlichen Verwertung seines Urheberrechts einräumen.Das berühmte Copyright („C im Kreis“) aus dem angloamerikanischen Raum ist in Deutschland rein rechtlich betrachtet ohne Bedeutung. Allerdings wird es inzwischen global als Hinweis auf bestehende Urheberrechte verstanden und fleißig verwendet. Im Unterschied zum Urheberrecht kann es wirtschaftlich wie ein Gegenstand auf Dritte übertragen werden. Insofern muss der Nutzer des Copyrightvermerks nicht der Urheber im deutschen Sinne sein, sondern kann auch der Erwerber der “Rechte zur Kopie”, eben des Copyrights sein.
Das „C im Kreis“ darf auch in Deutschland verwendet werden, sollte aber nur dort erscheinen, wo wirklich eigenes Urheberrecht im deutschen Sinne besteht. Schwierig wird es, wenn es auf Fotografien Dritter angebracht wird, eventuell mit falscher Benennung des Urhebers. Dies kann Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des wahren Urhebers nach sich ziehen. Abgesehen davon ist es unlauter im wettbewerbsrechtlichen Sinne, Werke als eigene Kreationen zu bezeichnen, ohne daran die Urheberrechte zu besitzen.
Der Vermerk, dass man Urheber eines bestimmten Textes oder Bildes ist, hat außerdem zur Folge, dass nach § 10 UrhG eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass derjenige, der als Urheber benannt ist, auch tatsächlich der Urheber ist. Insofern ist es durchaus ratsam, seine Werke mit einem Urhebervermerk zu versehen, um den Zeitpunkt der Schöpfung gegenüber Dritten zu dokumentieren. Der Prioritätsnachweis kann somit als Voraussetzung für die Vermutung des § 10 UrhG gesehen werden.
Das Urheberrecht sollte also primär die Rechte des Urhebers schützen und das Copyright die Rechte am Kopieren, egal wer diese Rechte innehat. Das Copyright ist also wirtschaftlicher orientiert und unterscheidet sich insbesondere dann, wenn es um dessen Übertragung geht.
Grundsätzlich bestimmt sich das maßgebliche Recht nach dem Land, in dem ein Werk entsteht. Wobei in vielen nationalen Urheberrechtsgesetzen steht, dass sie auch für Werke gelten, die von ihren Bürgern im Ausland erstellt wurden. Es kann also im Fall von Unterschieden durchaus kompliziert werden, das passende Recht zu bestimmen. Wenn es um die Verteidigung des Urheberrechts geht, dann kommt es auf das Recht des Landes an, in dem man sich z.B. auf das eigene Recht beruft (sog. Schutzlandprinzip). Wenn Sie z.B. in den USA Ihre Schutzrechte an einer Fotografie geltend machen wollen, dann berufen Sie sich auf das US-Copyright.
Nach § 106 UrhG wird, wer vorsätzlich ein Werk unerlaubt vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt (= im Internet veröffentlicht), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Also verhilft auch hier der Urhebervermerk, dem Rechtsverletzer zusätzlich auch eine Straftat vorzuwerfen.
Werden deren Werke unerlaubterweise verwendet, dürfen die Rechteinhaber von den Verletzern Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG). Voraussetzung für den Schadensersatz ist jedoch, dass der Verletzer schuldhaft, also zumindest fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer Rechtsverstöße trotz deutlicher Hinweise begeht. D.h. wer ein Bild trotz einem Urheberrechtsvermerks kopiert, der wird sich kaum auf Unwissenheit berufen können. Ganz im Gegenteil, liegt sogar ein vorsätzlicher Rechtsverstoß nahe.
Verdopplung des Schadensersatzes bei fehlendem Hinweis auf den Urheber: Wer nicht nur unerlaubterweise ein Bild nutzt, sondern den Urheberrechtshinweis nicht angibt oder gar entfernt, muss einen Zuschlag auf den Schadensersatz von bis zu 100% zahlen.